Rechtstracker.at

Art. 1 § 8

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 324/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 801.07.198631.12.1999 BGBl. Nr. 324/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 324/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bescheide und Bestätigungen auf Grund der Paragraphen eins, 3 und 7 AusfVKG sind vom Bundesdenkmalamt stets in zweifacher Ausfertigung auszustellen, wobei eine Durchschrift beim Bundesdenkmalamt verbleibt.
  2. Absatz 2,Bescheide, Bestätigungen und Erklärungen sind in einer für die Organe der Zollverwaltung leicht überprüfbaren Form abzufassen. Sie haben in den in den Paragraphen eins, Absatz 3, 3, Absatz 2 und 7 Absatz 2, dieser Verordnung aufgezählten Fällen unauswechselbar mit den Bescheiden, Bestätigungen und Erklärungen verbundene Lichtbilder (Papierbilder) zu umfassen, die die Objekte deutlich und in möglichst unverwechselbarer Form zeigen. Im Falle der Erklärungen sind die Lichtbilder auf der Rückseite oder (im Falle der unlösbaren Verbindung mit den Erklärungsformularen) mit einer über den Rand auf die Erklärungsformulare selbst übergreifenden Unterschrift des Verfassers der Erklärung zu versehen, bei Bescheiden und Bestätigungen mit Rundstempel (möglichst Prägestempel) des Bundesdenkmalamtes und Unterschrift des die Bewilligung oder Bestätigung erteilenden bzw. ausstellenden Bediensteten.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

10009608

Dokumentnummer

NOR12121678

Alte Dokumentnummer

N7198612088L