Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8Artikel eins, Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Bescheide und Bestätigungen auf Grund der §§ 1, 3 und 7 AusfVKG sind vom Bundesdenkmalamt stets in zweifacher Ausfertigung auszustellen, wobei eine Durchschrift beim Bundesdenkmalamt verbleibt.Bescheide und Bestätigungen auf Grund der Paragraphen eins, 3 und 7 AusfVKG sind vom Bundesdenkmalamt stets in zweifacher Ausfertigung auszustellen, wobei eine Durchschrift beim Bundesdenkmalamt verbleibt.
(2)Absatz 2,Bescheide, Bestätigungen und Erklärungen sind in einer für die Organe der Zollverwaltung leicht überprüfbaren Form abzufassen. Sie haben in den in den §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2 dieser Verordnung aufgezählten Fällen unauswechselbar mit den Bescheiden, Bestätigungen und Erklärungen verbundene Lichtbilder (Papierbilder) zu umfassen, die die Objekte deutlich und in möglichst unverwechselbarer Form zeigen. Im Falle der Erklärungen sind die Lichtbilder auf der Rückseite oder (im Falle der unlösbaren Verbindung mit den Erklärungsformularen) mit einer über den Rand auf die Erklärungsformulare selbst übergreifenden Unterschrift des Verfassers der Erklärung zu versehen, bei Bescheiden und Bestätigungen mit Rundstempel (möglichst Prägestempel) des Bundesdenkmalamtes und Unterschrift des die Bewilligung oder Bestätigung erteilenden bzw. ausstellenden Bediensteten.Bescheide, Bestätigungen und Erklärungen sind in einer für die Organe der Zollverwaltung leicht überprüfbaren Form abzufassen. Sie haben in den in den Paragraphen eins, Absatz 3, 3, Absatz 2 und 7 Absatz 2, dieser Verordnung aufgezählten Fällen unauswechselbar mit den Bescheiden, Bestätigungen und Erklärungen verbundene Lichtbilder (Papierbilder) zu umfassen, die die Objekte deutlich und in möglichst unverwechselbarer Form zeigen. Im Falle der Erklärungen sind die Lichtbilder auf der Rückseite oder (im Falle der unlösbaren Verbindung mit den Erklärungsformularen) mit einer über den Rand auf die Erklärungsformulare selbst übergreifenden Unterschrift des Verfassers der Erklärung zu versehen, bei Bescheiden und Bestätigungen mit Rundstempel (möglichst Prägestempel) des Bundesdenkmalamtes und Unterschrift des die Bewilligung oder Bestätigung erteilenden bzw. ausstellenden Bediensteten.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Dokumentnummer
NOR12121678
Alte Dokumentnummer
N7198612088L